Rechtliches

Screebshot: Die BFSG-FAQ-Unterseite der Website der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Voranstellend muss ich die Info platzieren, dass ich natürlich kein Jurist bin und entsprechend keine juristischen Aussagen treffen darf und dass man deswegen alles Folgende nur nach "bestem Wissen und Gewissen" eines Autors, der ein interessierter juristischer Laie ist, lesen muss. Wie man in der Sektion „Inkrafttreten“ sieht, bin ich zum aktuellen Zeitpunkt auch gar nicht motiviert, dies zu tun, selbst wenn ich es dürfte. So gibt es meiner Meinung nach noch zu viele unscharf und anstrakt formulierte Sachverhalte im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Meiner Meinung nach obliegt es dem Gesetzgeber, die Unklarheiten zu beseitigen. So lange will ich im Folgenden zusammenfassen, welche Aspekte des Gesetzes mir bisher klar erscheinen (aber auch auf Klärungspotentiale hinweisen). So lange bzw. immer gilt aber: Bitte lassen Sie sie sich Ihrer juristischen Fachkraft beraten oder wenden sie sich an die Bundesfachstelle Barrierefreiheit.

Es ist vermutlich nicht notwendig, bei Adam und Eva anzufangen und zu informieren, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz unter anderem den E-Commerce-Sektor betrifft – das wissen Sie bereits, andernfalls wären Sie nicht hier. Aber es lohnt sich dennoch, sich die genaue Formulierung im Gesetz anzuschauen: Dort ist von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ (Paragraf 1, Absatz 3, Nummer 5) die Rede. In den Begriffsbestimmungen unter §2 wird das weiter definiert: gemeint sei "die Anfrage und Abschluss eines Verbrauchervertrages", zu dem man einen Verkauf einer Ware oder Dienstleistung an einen Verbraucher und eine Verbraucherin zählen kann. Beispiel: ein Mensch kauft in einem Online-Shop eine Ware.

Damit wird auch eines deutlich: Im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (und der auslösenden EU-Richtlinie 2019/882) geht es primär um Verbraucher*innenschutz. Konkret darum, dass über ein Produkt oder eine Dienstleistung vor dem Kauf auf einen barrierefreien Weg informiert wird, über seine Barrierefreiheits-Eigenschaften aufgeklärt und auch der eventuell folgende Kaufprozess in einer zugänglichen Art und Weise vorliegen muss.

Wie ist „barrierefrei“ definiert?

Mehr-Sinne-Prinzip

Was heißt das nun aber konkret? Wenn wir von Online-Shops im Sinne eines Webauftritts reden, wo man Waren und Dienstleistungen erstehen kann, gelten hier die Regeln der Web-Barrierefreiheit. Einer ihrer Grundpfeiler ist das Mehr-Sinne-Prinzip, das in dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (über den Weg der dazugehörigen Verordnung „BFSGV“) gleich elf mal Erwähnung findet. Es sagt aus, dass Inhalte durch mehr als einen Sinnes-Kanal erfahrbar gemacht werden müssen. Konkret heißt das bei z. B. einer Abbildung, dass es einen Text benötigt, der die Informationen und Emotionen des Bildes beschreibt. Wenn also ein Wahrnehmungskanal oder Sinn in Form des Sehens wegfällt, muss es einen weiteren „Dareichungsweg“ von so genannten „Nicht-Text-Inhalten“ geben. Dieser ist der erwähnte Alternativtext, der zum Beispiel durch Bildschirmvorleseprogramme („Screenreader“) vorgelesen werden kann. Abstrakt gesprochen sind hier bei einer Abbildung also zwei Sinne bei einem zugänglichen Bild im Einsatz: man kann es sehen und (per Alternativtext) auch hören. Die Textform gilt hier entsprechend als weiterer „Sinn“.

WCAG und EN 301 549

Diese und weitere Grundpfeiler wurden international in Form eines technischen Standards überführt, den Web Content Accessibility Guidelines oder „WCAG“. Diese sind das zentrale Dokument, wenn es um die Vermeidung digitaler Barrieren und das Schaffen von zugänglichen Nutzungs-Oberflächen geht.

Wenn im BFSG nun von „harmonisierten Normen“ die Rede ist, bezieht sich das im Web-Kontext auf die Europäische Norm (EN) 301 549. Diese versucht, die zentrale Norm für digitale Barrierefreiheit in der Europäischen Union zu sein und ist entsprechend ausführlich. Für Web-Dokumente verweist sie wiederum auf die WCAG (aktuell in ihrer Version 2.1 AA, bald aber auf 2.2 AA). Zusammenfassend kann man sagen, dass die EN 301 549 vielleicht nicht de jure die für das BFSG relevante Norm ist (weil im Gesetzestext nur von harmonisierten Normen, aber nicht genau dieser die Rede ist), wohl aber de facto. Und aus diesem Grund wird im Projekt „E-Commerce Barrierefrei“ digitale Zugänglichkeit anhand ihrer Mindestvorgaben erklärt.

Inkrafttreten und Übergangsfristen

Das BFSG tritt am 28.6.2025 in Deutschland vollumfänglich in Kraft. Das bedeutet nach meiner Lesart, dass unter anderem alle „digitalen Orten“, an denen man Verträge mit Verbraucher*innen abschließen kann (z. B. E-Commerce-Projekte), zu diesem Zeitpunkt barrierefrei sein müssen. Wenn man dieser Definition der eurostat folgt, sind „manuell geschriebene E-Mails“ zum Vertragsabschluss kein solcher, vom BFSG betroffener „digitaler Ort“.

Zum Stichwort "Übergangsfristen" formuliert §38 BGSG folgendes:

…können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden.

Es scheint also, dass Übergangsfristen nur dann gelten, wenn eine Dienstleistung mit einem Produkt erbracht werden, das bereits vor dem 26.6.25 eingesetzt worden ist, um eben diese Dienstleistung zu erbringen.

Der Autor hat noch keine klare und rechtsverbindliche Angabe, was mit „Produkt“ exakt gemeint ist. Aber immerhin hat sich die Bundesfachstelle Barrierefreiheit, genauer: ihr Referent und Jurist Sven Niklas im Mai 2024 in einem Webinar zum Thema folgendermaßen geäußert: „Websites und Apps werden nicht als Produkte aufgezählt, Websites und Apps haben diese (Übergangs-)Frist nicht“, Quelle, ab Timecode 42:28.

Auch wenn diese Aspekte der Regelungen also noch leicht unklar sind, sollte man dennoch so früh wie möglich den Prozess zu mehr Barrierefreiheit im eigenen Shop-Projekt beginnen. Angesichts der Größe und Komplexität vieler E-Commerce-Shops wäre selbst eine – eingeräumte – Timeline bis 2030 sehr sportlich. Bis zum Stichtag 28. Juni 2025 barrierefrei (z. B. mit der Europäischen Norm (EN) 301 549 konform) zu sein, ist auf jeden Fall die sichere Option – und das unabhängig von Rechtsauslegungen von juristischem Fachpersonal oder gar weiteren klarstellenden Aussagen des Gesetzgebers.

Umfang und Informationspflichten

Kurz noch ein Einschub: Zum Zeitpunkt, zu dem ich diesen Text verfasse (Frühsommer 2024) liegt die EN 301 549 in ihrer Version 3.2.1 vor. Es ist allerdings eine Aktualisierung dieser europäisch zentralen Norm für die EU-Richtlinie angekündigt, die die facto-Grundlage für das BFSG ist. Diese neue Version der Norm soll um 2026 herum erscheinen und wahrscheinlich die Versionsnummer 4.1.1 tragen. So lange arbeitet dieses Projekt mit der bestehenden Version 3.2.1 (die übrigens auch aus der BITV 2.0 heraus referenziert wird). Das ist übrigens ein Ratschlag, wie er so von Susanna Laurin, Vorsitzende der zuständigen Joint Working Group der ETSI/CEN/CENELEC (beauftragte Normungsorganisationen) und Ansprechpartnerin für die Aktualisierung, so ausgesprochen wird: Die Aktualisierung werde die bereits bekannte EN 301 549-Version nur ergänzen, aber nicht radikal verändern.

Das BFSG erfordert, dass folgende Stellen des Kaufprozesses barrierefrei bzw. konform zu „harmonisierten Normen“ (in der Praxis: konform mit der EN 301 549) sind:

Informationen zu Produkten und Dienstleistungen

Da das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ein Verbraucherschutzgesetz ist, muss über die Barrierefreiheitseigenschaften von Produkten und Dienstleistungen informiert werden (BFSG-Verordnung, §19, Absatz 1), und das wiederum selbst in einer barrierefreien Art und Weise (BFSG §7, Absatz 4 und BSSG-Verordnung §19, Absatz 1). In der Praxis bedeutet das, dass Produktbeschreibungen z. B. im Einklang mit der genannten Europäischen Norm 301 549 oder WCAG wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein müssen. In Anlage 3, BFSG wird aber auch verlangt, dass „ein Dienstleistungserbringer“ – hier E-Commerce-Betreibender – „auf eine deutlich wahrnehmbare Weise“ angibt, wie die „Rechtsverordnung“ (z. B. durch Konformität mit der EN 301 549 erfüllt wird. In entsprechenden Web-Barrierefreiheitsgesetzen, die den öffentlichen Sektor der EU betreffen, geschieht das mit einer deutlich platzierten „Barrierefreiheitserklärung“. Das ist ein Prinzip, das sich scheinbar auch für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz anbietet. Allerdings hat die Information zur Barrierefreiheit, die das BFSG verlangt, eine andere Ausrichtung - und das sollte mit der eigenen Rechtsabteilung geklärt werden.

Authentifizierungsfunktionen und Zahlungsfunktionen

Das BFSG deckt nicht nur die Produktinformationen, sondern einen ganzheitlichen Kaufprozess ab und verlangt, dass auch dieser barrierefrei ist: In BFSG-Rechtsverordnung §19, Absatz 2 werden ausdrücklich ebenfalls zugängliche Authentifizierungsmöglichkeiten (Registrierungen, Logins) als auch barrierefreie Zahlungsmöglichkeiten verlangt. Das bedeutet, dass Sie auch das Nutzerkonto-Handling, also der Zustand des Interface als eingeloggter Nutzender, als auch Zahlungsoptionen barrierefrei gestaltet werden müssen. Da erfahrungsgemäß oft ab einem gewissen Punkt ein externer Zahlungsdienstleister wie PayPal, Klarna, Stripe oder weitere für „die letzte Meile“ des Bezahlens übernehmen, bedeutet das, dass die Barrierefreiheit dieser Dienste laut Gesetz zu Ihrer Zuständigkeit als Dienstleistender werden. Eine Vorbereitung auf das BFSG bedeutet also auch eine Inventur, welche Fremddienste in Ihrem Shop stecken (siehe Status-Quo-Modul). Stellen Sie fest, dass bestimmte Dienste die Anforderungen nicht erfüllen, bleiben Ihnen zwei Optionen:

  1. das Suchen nach einer konformen Alternative
  2. ein Einwirken auf den Dienste-Anbieter, Konformität mit Barrierefreiheitsrichtlinien zu erzeugen.

Informationspflichten gegenüber Marktüberwachungsbehörden

Auch gegenüber Marktüberwachungsbehörden muss ein*e Diensteanbieter*in „auf [deren] begründetes Verlangen“ hin, offenzulegen, wie konform die eigenen Dienstleistungen oder – wenn anwendbar, Produkte – mit den formulierten Konformitätsregeln sind (BFSG §7, Absatz 5). Nicht nur aus diesem Grund lohnt es sich, ein internes Verzeichnis über den Stand der eigenen Barrierefreiheit zu führen und regelmäßig zu pflegen.

Ausnahmen

Hier bewege ich mich endgültig auf Terrain, auf dem ich als Nicht-Jurist nicht stehen sollte. Deswegen gebe ich nur die wörtlichen Formulierungen des Gesetzes wieder und vermute einfach mal, dass Praxis, Gerichtsentscheidungen und konkretes Handeln von Marktüberwachungsbehörden für weitergehende Klarheit sorgen müssen:

Kleinstunternehmen

Im Gesetz wird spezifiziert, dass Kleinunternehmen von der Pflicht zur Barrierefreiheit ausgenommen sind: „[die Barrierefreiheitsverpflichtungen gelten] nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“.

„Kleinstunternehmer“ sind im Sinne des BFSG sind Unternehmen mit entweder weniger als zehn beschäftigten Personen und einem Jahresumsatz von maximal EUR 2.000.000 oder solchen, die eine Jahresbilanzsumme von maximal EUR 2.000.000 vorweisen.

Auch wenn kleinere Unternehmen nach dieser Definition von den Vorgaben des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen sind, ist dem Gesetzgeber wichtig, dass auch diese zugängliche Dienstleistungen (z. B. Webshops) anbieten. Aus diesem Grund ist in §15 BFSG festgehalten, dass die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit Kleinstunternehmen ein Beratungsangebot macht (§15 BGSG). Zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Textes bereitet sich die Bundesfachstelle auf diese Beratung vor, allerdings stehen die notwendigen Budgets scheinbar erst ab 2025, also dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung.

Unverhältnismäßige Belastung

Falls man als Online-Shop-Betreibender zu dem Schluss kommt, dass ein Umbau in Richtung Zugänglichkeit eine zu schwere und unverhältnismäßige Belastung für das eigene Unternehmen darstellt, kann man eine Ausnahme gemäß BFSG §17 beantragen, und zwar bei der zuständigen Marktüberwachungbehörde.

Hier ist es wichtig zu wissen, dass es sich quasi um ein Opt-Out-Prinzip handelt: Die Behörde muss (pro)aktiv über den Wunsch zur BFSG-Ausnahme informiert werden und gewährt diese nicht automatisch, sondern nach einer gewissenhaften Prüfung. Manche Juristen sind der Meinung, dass die Marktüberwachungsbehörde nach dieser nur in seltenen zum Schluss kommen wird, dass eine Ausnahme vorliegt. Die Eigenschaften einer unverhältnismäßigen Belastung sind übrigens in BFSG, Anlage 4, vor allem kaufmännisch formuliert (Nettokosten für Herstellung der Barrierefreiheit im Verhältnis zum Nettoumsatz des Herstellenden).

Zugriff auf die deutschsprachige Fassung der EN 301 549

Meinen Quellen zufolge hat der öffentliche Sektor (der sich auch an die EN 301 549 halten muss) in Deutschland eine Rahmenvereinbarung mit dem DIN/Beuth-Verlag, sodass diese die Norm über die „Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik“ (BFIT Bund) kostenfrei (wenn auch manuell und auf Antrag hin) beziehen können.

Für andere Branchen, wie den E-Commerce-Bereich scheint zu gelten, dass die Norm bisher entgeltlich erstanden werden muss, ein Vorgehen, wie es wohl auch bei z. B. Architekt*innen der Fall ist (die sich ebenfalls an bauliche Normen, unter anderem auch zur Barrierefreiheit, halten müssen). Allerdings gab es im März 2024 eine höchstrichterliche Entscheidung des EUGh, die diese Praxis wahrscheinlich in Zukunft beenden wird.

Solange jedoch kann auf eine englische Fassung der Europäischen Norm 301 549 dennoch hier vergleichsweise problem- und kostenlos zugegriffen werden.

Da im Gesetz ausdrücklich die Bundesstelle Barrierefreiheit als Ansprechpartnerin benannt wird (die bis 2025 auch mit entsprechenden Budgets versorgt ist), hier zwei Ressourcen, die aktuell (Frühsommer 2024) versuchen, eine Übersicht über das Thema und Starthilfe zu geben. Die Bundesstelle selbst spricht davon, dass sich ihr Beratungsauftrag noch im Aufbau befindet und weitere Ressourcen in Zukunft geschaffen werden:

In Bezug auf die für das BFSG zentrale Norm 301 549 erinnere ich noch einmal, dass eine Aktualisierung mit speziell für das BFSG relevanten Punkten noch in der Entstehung ist. So lange ist es sinnvoll, sich mit der vorliegenden Version 3.2.1 der Norm zu beschäftigen. „Praktischerweise“ muss sich der öffentliche Sektor von EU-Mitgliedsstaaten schon seit Längerem verbindlich an diese Norm halten, was die digitale Barrierefreiheit von Internetauftritten, digitalen Verwaltungsabläufen, mobilen Apps und Intranets betrifft – darum gibt es bereits jetzt vorliegende Materialien zur EN:

Strafmaßnahmen

In §37 definiert das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, was im Falle eines Verstoßes gegen Barrierefreiheitsvorgaben oder Informationspflichten auf Dienstleistende – in unserem Fall Online-Shop-Betreibende – zukommt: Eine Geldstrafe bis zu EUR 100.000 oder sogar eine Einstellung der Dienstleistung. Die Argumentationen, mit der man gegen eine Nichteinhaltung der Vorgaben des BFSGs vorgeht, werden in der folgenden Sektion umrissen. Es sei zudem noch mal daran erinnert, dass das BFSG dem Verbraucher*innenschutz dient.

Mögliche Straf-Argumentationen von Marktüberwachungsbehörden

  • Argumentation fehlerhaftes Produkt: Ist man Hersteller*in eines Produkts, dass aber nicht so barrierefrei ist, wie es das BFSG fordert, so kann man argumentieren, dass es fehlerhaft ist. Entsprechend greift das Gewährleistungsrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §437).
  • Laut Stefan Breuers Lesart des BFSG kann auch ein Verstoß gegen Informationspflichten des Vertragsrechts vorliegen. Das Problem ist dann, dass insbesondere Kundinnen und Kunden mit Behinderungen aufgrund von Zugangsbarrieren zu etwaigen Informationen keinen oder nicht ausreichenden Zugriff haben – aber auf der Grundlage irrtümlicherweise einen Vertrag eingehen. Breuer nennt hier eine Reisebuchung zum falschen Ziel als Beispiel, aus dem Schadensersatzansprüche entstehen könnten.
  • Argumentation „Sich nicht an das BFSG zu halten, obwohl man muss“: Eine Nichteinhaltung der Barrierefreiheitsvorgaben ist unter Umständen unlauterer Wettbewerb": Bei Nichteinhaltung würden sowohl verbriefte Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beschnitten als auch ein Vorteil gegenüber der Konkurrenz erschaffen. Diese hielte sich schließlich an das Gesetz, habe deswegen ggf. Mehraufwand und -kosten. Auch hier wird die Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes zeigen, ob diese Argumentationen rechtlich zulässig sein wird, das BFSG also als solche „Marktverhaltensregelung“ zu werten ist.

Die Marktüberwachungsbehörde als „Richterin“ über alle, die unter §§ 14, 3 BFSG zugänglich sein müssen, folgt einem dreischrittigen Prozess, wenn eine Dienstleistung/ein Online-Shop nicht wie gefordert als zugänglich erkannt wird:

  • Sie beanstandet zunächst formal einen Online-Shop als nicht barrierefrei.
  • Sie setzt dann eine Frist zur Nachbesserung der Zugänglichkeitsprobleme
  • Die Marktüberwachungsbehörde hat als letztes Mittel die Macht, eine nicht barrierefrei zur Verfügung gestellte Dienstleistung zu untersagen, was im engen E-Commerce-Kontext auf das Schließen eines barrierbehafteten Webshops herauslaufen könnte.

Zusätzlich drohen für Unternehmen, die gegen die Barrierefreiheits-Anforderungen des BFSG verstoßen, mindestens EUR 10.000 bis zu EUR 100.000 Bußgeld.

Mögliche Beschwerde-Workflows

Im Folgenden wird ein mögliches Szenario umrissen, mit denen Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes die Zugänglichkeit juristisch geltend machen können (Quelle):

Einzelne Verbraucher*innen

Fühlt sich ein Verbraucher oder eine Verbraucherin im Zugang und der Bedienung eines z. B. Onlineshops benachteiligt, kann diese Person sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, handelt sie dann im Rahmen des in der letzten Sektion skizzierten Prozesses, setzt also erstmal Nachfristen zur Korrektur, und leitet Strafmaßnahmen nach § 29 BFSG, Absatz 3, wenn das Projekt nach Ende der Fristen nach wie vor nichtkonform sind. „Wird der Antrag abgelehnt, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet“, wie die Bundesfachstelle Barrierefreiheit schreibt.

Verbandsklagerecht von Behindertenorganisationen

Anerkannten Behindertenverbänden, wie z. B. dem Deutschen Behindertenrat, dem Deutschen Gehörlosenbund oder dem Sozialverband VdK wird im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) in Paragraph 15 die Möglichkeit des Verbandsklagerechts gegeben. Diese können ebenfalls die Marktüberwachungsbehörden bei festgestellten Verstößen gegen das BFSG „aktivieren“ und zum Handeln auffordern.

Mitbewerber*innen

Mir (als Nicht-Jurist) ist noch unklar, ob sich Mitbewerber (also z. B. andere Online-Shop-Betreibende) auf Paragraph 3a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) beziehen können, und auf dieser Grundlage die zuständige Marktüberwachungsbehörde anstoßen. In der mir vorliegenden Literatur wird dies als denkbare Möglichkeit gesehen, aber auch hier gilt wohl der frustrierende, sich in dieser Sektion oft wiederholende Spruch: „die Praxis wird es zeigen“, ob vom UWG Gebrauch gemacht wird – oder sogar etwas wie „Impressums-Abmahnung 2.0“ entsteht.

Übungen

Wahr oder falsch: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist vor allem ein Schutzgesetz für Verbraucherinnen und Verbrauchern der EU-Mitgliedsstaaten

Wahr oder falsch: Bei Missachtung des Gesetzes und relevanter Normen sind seitens der vom Gesetzgeber eingesetzten Behörden keine empfindlichen Strafen zu erwarten

Wahr oder falsch: In der Praxis ist die Europäische Norm 301 549 das technische Regelwerk, nachdem man sich in Sachen digitaler Barrierefreiheit seines Online-Shops richten sollte

Wahr oder falsch: Sieht sich ein Unternehmen durch die Regelungen des BFSG unverhältnismäßig dabei belastet, Barrierefreiheit herzustellen, so entsteht bei ihm kein Handlungsdrang, da die Marktüberwachungsbehörde die Ausnahme automatisch erfassen wird.

Wahr oder falsch: Ziel des BFSG ist es, für Barrierefreiheit im gesamten Kaufprozess zu sorgen, was heißt, dass auch Produktinformationen, Authentifizierungs- und Zahlungsdienste von den Regelungen betroffen sind.

Zusammenfassung
  • Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) basiert auf der EU-Direktive 2019/882, die gemeinhin „European Accessibility Act“ genannt wird. Als Direktive verpflichtet sie EU-Mitgliedsstaaten, nationale Gesetze aus ihr abzuleiten, die ihre Vorgaben nicht unterschreiten dürfen.
  • Das BFSG dient Verbraucher*innenschutz
  • Es tritt am 28.06.2025 in Kraft
  • Neben Vorgaben zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sieht es vor, dass der Anbietende auch über die Barrierefreiheit seiner Produkte und Dienstleistungen informiert
  • Für die Überwachung der betroffenen Produkte und Dienstleistungen auf die Einhaltung des Gesetzes erfordert die Direktive die Schaffung von nationalen Überwachungsbehörden. Diese können bei Nichteinhaltung der Vorgaben zuerst Nachbesserungsfristen setzen, dann Geldstrafen im Bereich von 10.000 bis 100.000 aussprechen und als Ultima Ratio verlangen, dass das barrierebehaftete Produkt oder die nicht zugängliche Dienstleistung vom Markt genommen wird.