Übergangsfristen für Onlineshops?

Wenn Sie Betreiber oder Betreiberin eines Onlineshops sind und sich bereits mit dem nahenden Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auseinandergesetzt haben, ist Ihnen auf Ihren Recherche-Reisen womöglich schon die Information begegnet, dass für Shops (Dienstleistungen im Sinne des BFSG) eine Übergangsfrist bis 27.6.2030 gelte.

Aber diese Übergangszeit existiert nach meiner Interpretation nicht, sodass für Sie der Stichtag 28.6.2025 gilt, zu dem Ihr E-Commerce-Projekt barrierefrei sein muss. Bevor ich in die Details einsteige, hier ein notwendiger Disclaimer: Ich bin natürlich kein Anwalt, sondern nur sehr interessierter, aber formal-juristischer Laie – aber ich stütze meine Aussagen zumindest auf meine Interpretation eines Juristen/Referenten der im Gesetz benannten Bundesfachstelle Barrierefreiheit (mehr dazu weiter unten).

Wenn Sie etwas tiefer in das Thema eingestiegen sind, sind Ihnen womöglich zwei Denkschulen zum Stichwort „Übergangsfristen“ begegnet. Juristisch entscheidend ist die Auslegung von Paragraph 38, Satz 1 des BFSG:

… können Dienstleistungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen.

Für die erste Denkschule ist vor allem der Aspekt der vor dem Stichtag abgeschlossenen Verträge wichtig – und aus diesem wird die Interpretation gezogen, dass ein bestehender Webshop ein vor dem Stichtag (Juni 2025) bestehender Vertrag zwischen Nutzenden und Anbietendem ist, aus der sich eine Übergangsfrist bis 2030 ergibt.

Eine zweite Interpretation konzentriert sich allerdings auf den zweiten Satz aus obigem Zitat und dort im Speziellen auf die „Produkte“, die zum Erbringen einer Dienstleistung nötig sind. Ich fasse mal unjuristisch zusammen: „Übergangsfrist ja, aber nur, wenn die Dienstleistung mit einem vom BFSG betroffenen Produkt erbracht wird, das bereits vor dem 28.6.2025 zum Erbringen der Dienstleistung eingesetzt wurde."

Die für die Unterstützung und Beratung im BFSG genannte Bundesfachstelle Barrierefreiheit hat nun in einer Seminarreihe für mich die Situation aufgeklärt und Interpretation 2 bestätigt: In einem gesonderten Video zu den gesetzlichen Grundlagen (und übrigens ganz speziell im E-Commerce-Kontext) sagt der Referent und Jurist Sven Niklas die entscheidenden Sätze: „Websites und Apps werden nicht als Produkte aufgezählt“ und „Websites und Apps haben diese Fristen nicht“ (ab Timecode 42:28 im Video).

Daraus ergibt sich für mich die Aussage: Online-Shops haben keine Übergangsfristen und müssen bis zum 28.5.2025 barrierefrei sein, um dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz zu entsprechen. Und sie kommt von einer Stelle, die im Behindertengleichsstellungsgesetz 1 und im BFSG 2 als jeweils zentrale, beratende Ansprechstelle genannt wird – meiner Meinung nach unter diesen Umständen die Quelle mit der meisten Autorität ist, die man aktuell erreichen kann. Und daraus ergibt sich natürlich auch ein Handlungsdruck, den eigenen Webshop jetzt und nicht erst in fünf oder sechs Jahren barrierefrei zu gestalten.