Informationspflichten im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Vermutlich ist es so, dass beim BFSG einem vor allem Anforderungen zur Barrierefreiheit in den Sinn kommen – dabei ist vielen nicht bewusst, dass das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz im Kern aus zwei Teilen besteht. Neben den Vorgaben zur Zugänglichkeit des eigenen Webshops fordert das Gesetz von den Dienstleistern „im elektronischen Geschäftsverkehr“, sowohl über die Barrierefreiheit des E-Commerce-Projekts als auch über die Zugänglichkeit dort angebotener Produkte zu informieren. Auf diesen zweiten, eher unbekannten Teil des BFSG soll es im Folgenden kurz gehen.

Dass der Gesetzgeber nicht nur die Befolgung von Barrierefreiheitsnormen verlangt, sondern auch gut einsehbare Informationen über den Erfolg jener Einhaltung, kennen wir aus der EU-Richtlinie 2016/2102, die den öffentlichen Sektor der EU-Mitgliedsstaaten zur Zugänglichkeit verpflichtet. Hier ist die Absicht unter anderem die, dass Menschen darüber aufgeklärt werden können, wie es um die Barrierefreiheit des Webauftritts, den sie besuchen, bestellt ist: mit welchen Barrieren (oder mit welchen Abwesenheiten) können sie rechnen? Welche sind der betreibenden Organisation bekannt? Wie ist der Zeitplan, was ihre Behebung angeht? An welche Stelle kann man sich wenden, wenn die Pflicht-Zugänglichkeit nicht vorliegt?

In die gleiche Richtung zielen auch die Informationspflichten, die das BFSG formuliert. Wie auch in der Barrierefreiheitserklärung, die für den öffentlichen Sektor greift, haben z. B. für Webshop-Betreibende in ihrer Erklärung oder Barrierefreiheits-Information zum Shop selbst folgende Angaben zu machen:

  • Welche technischen Normen werden genau angestrebt bzw. erfüllt? Im Falle des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist das die Europäische Norm 301 549 1 (die übrigens auch für den öffentlichen Sektor relevant und eine ergänzte Form des internationalen Mindeststandards Web Content Accessibility Guidelines, kurz WCAG, darstellt).
  • Welche dieser Anforderungen erfüllt ist und zu welchem Grad? Hier ist zu beachten, dass die Konformitätsbedingungen der EN/WCAG genaugenommen nur ein „erfüllt“ und „nicht erfüllt“ kennen.
  • Welches ist die zuständige Marktüberwachungsbehörde? Diese wird es in Deutschland pro Bundesland geben und die Bundesfachstelle Barrierefreiheit wird zukünftig eine Übersicht zur Verfügung stellen, sobald eine solche erstellt ist 2 .

Was die – wie erwähnt – gute Auffindbarkeit, die das Gesetz und der Gedanke hinter einer Barrierefreiheitserklärung angeht, können die AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) eines Shops ein guter Ort zum Informieren sein, oder eine Präsentation „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ 3 .

Und es versteht sich von selbst, dass die Zugänglichkeit der Barrierefreiheitserklärung ebenfalls gegeben sein muss: Paragraph 14 Absatz 1 Nr. 2 BFSG bzw. die BFSG-Verordnung verlangt hier neben den "üblichen" Prinzipien der Barrierefreiheit (Mehrkanalprinzip, Kompatibilität mit Hilfstechnologien und Verständlichkeit) übrigens auch eine „Schriftart in angemessener Größe und mit geeigneter Form” (BGSGV, Paragraph 4, Abschnitt 1, Satz 4) – wie auch immer diese Anforderung in der Praxis aussehen wird.

In der BFSG-Verordnung folgt schlussendlich ein weiteres Schlaglicht, das den bisherigen Fokus auf die Zugänglichkeit einer z. B. E-Commerce-Plattform auf die dort angebotenen Waren und Services ausdehnt: So sieht die BFSG-Rechtsverordnung in Paragraph 19, Absatz 1 4 vor, dass Informationen zu den im elektronischen Geschäftsverkehr zu erstehenden Produkten und Dienstleistungen in Bezug auf ihre Barrierefreiheit angeboten werden müssen. Bedingung sei hier allerdings, dass diese Informationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur – lies: Hersteller oder Dienstleistungserbringer – zur Verfügung gestellt werden.

Dienstleistende im elektronischen Geschäftsverkehr müssen sich diesen, bisher wohl eher untergegangenen Informationspflichten also bewusst sein und diese in ihre Vorbereitung auf das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz mit einbeziehen. Zugänglichkeitsinformationen zu einzelnen Produkten oder Dienstleistungen haben individuell mit ihren jeweiligen Eigenschaften zu tun, aber da der öffentliche Sektor schon seit einiger Zeit zu „Barrierefreiheits-Statements“ verpflichtet ist, finden sich bereits jetzt gute Mustererklärungen (z. B. auf den Websites der einzelnen Bundesländer wie Bayern]). Referenzen auf Gesetze in diesen Vorlagen müssen natürlich ausgetauscht werden müssen – anstelle von einzelnen Ländergesetzen zur Barrierefreiheit im öffentlichen Sektor ist hier das BFSG relevant. Dennoch muss sich auch der öffentliche Sektor der EU an die für das BFSG zentrale Norm EN 301 549 halten und damit stellen diese Vorlagen eine gute Vorbereitung dar, bis die EU-Kommission oder der deutsche Gesetzgeber „offizielle“ Vorlagen anbietet.

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